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   BFH, 07.02.1980 - IV R 178/76   

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https://dejure.org/1980,583
BFH, 07.02.1980 - IV R 178/76 (https://dejure.org/1980,583)
BFH, Entscheidung vom 07.02.1980 - IV R 178/76 (https://dejure.org/1980,583)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 1980 - IV R 178/76 (https://dejure.org/1980,583)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4; AO § 215

  • Wolters Kluwer

    Miterbe - Erbauseinandersetzung - Wirtschaftsgut - Mitunternehmeranteil - Sonderbetriebsvermögen - Gewinnfeststellung - Einkommensteuerveranlagung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 130, 42
  • DB 1980, 1195
  • BStBl II 1980, 383
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 29.05.1969 - IV R 238/66

    Teilungsanordnung - Betriebsvermögen - Miterbe - Privatvermögen - Entnahme des

    Auszug aus BFH, 07.02.1980 - IV R 178/76
    Dieser Gewinn entsteht nicht in der Person des Erblassers, sondern in der Person des Miterben, der das Wirtschaftsgut im Zuge der Erbauseinandersetzung erlangt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29. Mai 1969 IV R 238/66, BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614).

    Er vertrat die Auffassung, daß für die Feststellung eines Veräußerungsgewinns des Erblassers A die rechtliche Grundlage fehle, weil erst durch die Erbauseinandersetzung ein Entnahmegewinn realisiert worden sei, der allein dem C als demjenigen Miterben, der das entnommene Wirtschaftsgut erhalten habe, zuzurechnen sei (BFH-Entscheidung vom 29. Mai 1969 IV R 238/66, BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614).

    a) Erlangt ein Miterbe (im Streitfall der Beigeladene C) im Rahmen einer noch dem Erbfall und damit dem außerbetrieblichen Geschehen zuzuordnenden Erbauseinandersetzung ein Wirtschaftsgut, das zum Betriebsvermögen eines im Rahmen der Erbauseinandersetzung von einem anderen Miterben (im Streitfall B) übernommenen gewerblichen Unternehmens des Erblassers gehörte - sei es aufgrund einer Teilungsanordnung, sei es aufgrund freiwilliger Entscheidung der Miterben - und wird das Wirtschaftsgut beim übernehmenden Miterben (im Streitfall C) nicht in ein Betriebsvermögen überführt, so entsteht, wie der Senat mit Urteil in BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614 entschieden hat, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Entnahme ein Gewinn, weil das Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als Betriebsvermögen verloren hat.

    Nach dem zitierten Urteil ist für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung davon auszugehen, daß der Miterbe, der das Wirtschaftsgut im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernommen hat (im Streitfall C), dieses Wirtschaftsgut "unmittelbar vom Erblasser, aber noch mit der Eigenschaft als Betriebsvermögen behaftet" erworben hat (BFHE 96, 182/186).

    Der Senat geht dabei allerdings - in Übereinstimmung mit der Revision - davon aus, daß der Entnahmegewinn bereits im unmittelbaren Anschluß an den Erbfall in der Person des das Wirtschaftsgut übernehmenden Miterben, also im Streitfall in 1969 in der Person des C, entsteht; soweit der Senatsentscheidung in BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614 möglicherweise etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

  • BFH, 02.12.1976 - IV R 115/75

    Erbauseinandersetzung - Tod des Erblassers - Fortführung eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus BFH, 07.02.1980 - IV R 178/76
    a) Wird der verstorbene Alleininhaber eines gewerblichen Unternehmens von mehreren Personen als Miterben beerbt, wird aber das zum Nachlaß gehörige gewerbliche Unternehmen im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aufgrund einer Teilungsanordnung oder freiwillig nur von einem der Miterben bei entsprechender Abfindung der übrigen Miterben als Einzelunternehmen fortgeführt, so stellen sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (siehe zuletzt Urteil vom 2. Dezember 1976 IV R 115/75, BFHE 121, 39, BStBl II 1977, 209, mit umfangreichen weiteren Nachweisen) in der einkommensteuerrechtlichen Wertung der Erbfall und die Erbauseinandersetzung grundsätzlich als unselbständige Teile eines einheitlichen privaten Vorgangs dar, sofern sich die Miterben in der Zeit zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung nicht so verhalten haben, daß sie als Mitunternehmer i. S. des § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG beurteilt werden müssen.

    Die Erbauseinandersetzung hinsichtlich des zum Nachlaß gehörigen Gewerbebetriebes ist nach diesen Rechtsgrundsätzen insbesondere dann noch unselbständiger Teil des Erbfalles und vollzieht sich damit im privaten Bereich, wenn sich die Miterben von vornherein darin einig waren, daß der Betrieb nur von einem der Miterben fortgeführt wird (BFHE 121, 39, BStBl II 1977, 209).

  • BFH, 24.04.1975 - IV R 115/73

    Ausscheiden eines Gesellschafters - OHG - Tod des Gesellschafters - Nachrücken in

    Auszug aus BFH, 07.02.1980 - IV R 178/76
    Der Entnahmegewinn entsteht in diesem Falle, anders als wenn der Erblasser mit dem Tode aus einer Personengesellschaft ausscheidet und keiner seiner Erben in die Mitunternehmerstellung eintritt (dazu BFH-Urteil vom 24. April 1975 IV R 115/73, BFHE 115, 495, BStBl II 1975, 580), nicht in der Person des Erblassers, sondern in der Person des übernehmenden Miterben.
  • BFH, 21.05.1970 - IV 344/64

    Einkommensteuerpflichtigkeit bei der Veräußerung zweier Waldgrundstücke als

    Auszug aus BFH, 07.02.1980 - IV R 178/76
    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß z. B. auch in der Person desjenigen, der als Alleinerbe ein gewerbliches Unternehmen erbt und von Anfang an nicht fortführt, ein Entnahme- oder Aufgabegewinn entsteht, obwohl dieser Alleinerbe zu keiner Zeit in eigener Person Unternehmer war, "weil das im Nachlaß befindliche Betriebsvermögen als solches, nämlich als Betriebsvermögen, auf den Erben übergeht, nicht etwa als Privatvermögen" (BFH-Urteil vom 21. Mai 1970 IV 344/64, BFHE 99, 469, BStBl II 1970, 747).
  • BFH, 21.12.1965 - IV 416/62 U

    Enthaltender Veräußerungsgewinn in einer Abfindungzahlung an einen Erben eines

    Auszug aus BFH, 07.02.1980 - IV R 178/76
    Einigen sich in diesem Falle innerhalb angemessener Frist nach dem Erbfall die Erben des verstorbenen Gesellschafters im Rahmen der Erbauseinandersetzung dahin, daß nur einer der Miterben Gesellschafter bleibt (oder bei einer zweigliedrigen Gesellschaft, an der außer dem Erblasser nur und bereits einer der Miterben beteiligt war, dieser das Unternehmen allein fortführt) und die übrigen Miterben im Einvernehmen mit den anderen Gesellschaftern aus der Personengesellschaft ausscheiden und von dem übernehmenden Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung (und nicht etwa von der Personengesellschaft) abgefunden werden, so stellen sich für die einkommensteuerrechtliche Würdigung Erbfall und Erbauseinandersetzung, über die einer der Miterben in die Gesellschafterstellung des Erblassers in vollem Umfange eintritt, als einheitlicher privater Vorgang dar, sofern der oder die weichenden Miterben in der Zeit zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung in ihrer Person noch nicht die Tatbestandsmerkmale einer Mitunternehmerschaft erfüllten (siehe insbesondere BFH-Urteil vom 15. Oktober 1975 I R 146/73, BFHE 117, 169, BStBl II 1976, 191; ferner z. B. BFH-Urteile vom 12. Januar 1978 IV R 5/75, BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333; vom 21. Dezember 1965 IV 416/62 U, BFHE 84, 534, BStBl III 1966, 195).
  • BFH, 12.01.1978 - IV R 5/75

    Einkommensteuer - Zurechnung des Gewinns - Gewerbebetrieb - Miterbe -

    Auszug aus BFH, 07.02.1980 - IV R 178/76
    Einigen sich in diesem Falle innerhalb angemessener Frist nach dem Erbfall die Erben des verstorbenen Gesellschafters im Rahmen der Erbauseinandersetzung dahin, daß nur einer der Miterben Gesellschafter bleibt (oder bei einer zweigliedrigen Gesellschaft, an der außer dem Erblasser nur und bereits einer der Miterben beteiligt war, dieser das Unternehmen allein fortführt) und die übrigen Miterben im Einvernehmen mit den anderen Gesellschaftern aus der Personengesellschaft ausscheiden und von dem übernehmenden Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung (und nicht etwa von der Personengesellschaft) abgefunden werden, so stellen sich für die einkommensteuerrechtliche Würdigung Erbfall und Erbauseinandersetzung, über die einer der Miterben in die Gesellschafterstellung des Erblassers in vollem Umfange eintritt, als einheitlicher privater Vorgang dar, sofern der oder die weichenden Miterben in der Zeit zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung in ihrer Person noch nicht die Tatbestandsmerkmale einer Mitunternehmerschaft erfüllten (siehe insbesondere BFH-Urteil vom 15. Oktober 1975 I R 146/73, BFHE 117, 169, BStBl II 1976, 191; ferner z. B. BFH-Urteile vom 12. Januar 1978 IV R 5/75, BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333; vom 21. Dezember 1965 IV 416/62 U, BFHE 84, 534, BStBl III 1966, 195).
  • BFH, 15.10.1975 - I R 146/73

    Erben eines Gesellschafters - Personenhandelsgesellschaft - Fortsetzung des

    Auszug aus BFH, 07.02.1980 - IV R 178/76
    Einigen sich in diesem Falle innerhalb angemessener Frist nach dem Erbfall die Erben des verstorbenen Gesellschafters im Rahmen der Erbauseinandersetzung dahin, daß nur einer der Miterben Gesellschafter bleibt (oder bei einer zweigliedrigen Gesellschaft, an der außer dem Erblasser nur und bereits einer der Miterben beteiligt war, dieser das Unternehmen allein fortführt) und die übrigen Miterben im Einvernehmen mit den anderen Gesellschaftern aus der Personengesellschaft ausscheiden und von dem übernehmenden Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung (und nicht etwa von der Personengesellschaft) abgefunden werden, so stellen sich für die einkommensteuerrechtliche Würdigung Erbfall und Erbauseinandersetzung, über die einer der Miterben in die Gesellschafterstellung des Erblassers in vollem Umfange eintritt, als einheitlicher privater Vorgang dar, sofern der oder die weichenden Miterben in der Zeit zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung in ihrer Person noch nicht die Tatbestandsmerkmale einer Mitunternehmerschaft erfüllten (siehe insbesondere BFH-Urteil vom 15. Oktober 1975 I R 146/73, BFHE 117, 169, BStBl II 1976, 191; ferner z. B. BFH-Urteile vom 12. Januar 1978 IV R 5/75, BFHE 124, 436, BStBl II 1978, 333; vom 21. Dezember 1965 IV 416/62 U, BFHE 84, 534, BStBl III 1966, 195).
  • BFH, 26.07.1963 - VI 353/62 U

    Versteuerung und Zurechnung des Veräußerungsgewinns nach der Veräußerung einer

    Auszug aus BFH, 07.02.1980 - IV R 178/76
    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) vertrat unter Berufung auf §§ 727, 738 BGB und das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 1963 VI 353, 354/62 U (BFHE 77, 438, BStBl III 1963, 481) die Auffassung, daß C aufgrund des Gesellschaftsrechts und nicht des Erbrechts abgefunden und daß deshalb ein tarifbegünstigter Gewinn aus der Veräußerung der Hälfte des Gesellschaftsanteils des A und des Grundstücks K-Straße 11 entstanden sei, der einkommensteuerrechtlich noch dem Erblasser A zuzurechnen sei (mit der Folge einer entsprechenden Buchwertaufstockung für den übernehmenden Gesellschafter B).
  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75

    Auslegung von (qualifizierten) Nachfolgeklauseln

    Auszug aus BFH, 07.02.1980 - IV R 178/76
    Die einkommensteuerrechtlichen Folgen hinsichtlich des Gesellschaftsanteils entsprechen denjenigen, die sich ergeben hätten, wenn der fortführende Miterbe kraft Testaments und einer qualifizierten Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag (dazu BGHZ 68, 225) in die Gesellschafterstellung des Erblassers eingetreten und den Miterben gegenüber nach Maßgabe der Erbquoten wertausgleichspflichtig geworden wäre.
  • BFH, 01.07.1982 - IV R 152/79

    Vermächtnisnehmer - Unterbeteiligung - Kommanditanteil - Erbauseinandersetzung

    In der Rechtsprechung des BFH ist entschieden, daß abweichend vom bürgerlichen Recht, nach dem der Nachlaß zuerst auf die Erben übergeht und die Abwicklung eines Erbfalls unter mehreren Nachlaßbeteiligten (Miterben, Vermächtnisnehmern usw.) sich vielfach nur in einer Folge zeitlich auseinanderliegender Rechtsakte durchführen läßt, für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung davon auszugehen ist, daß der einzelne Miterbe die Gegenstände oder wirtschaftlichen Einheiten, die er aufgrund einer Teilungsanordnung des Erblassers, eines Vorausvermächtnisses oder eines Teilungsplans der Miterbengemeinschaft bei der Erbauseinandersetzung aus der Erbmasse oder als Abfindung von anderen Miterben erhält, unmittelbar vom Erblasser erwirbt (Urteile vom 2. Dezember 1976 IV R 115/75, BFHE 121, 39, BStBl II 1977, 209, mit umfangreichen weiteren Nachweisen; vom 7. Februar 1980 IV R 178/76, BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383).

    Der den Gewerbebetrieb allein fortführende Miterbe wird also wie ein Alleinerbe behandelt, der den weichenden Miterben Vermächtnisse in Höhe der Abfindungszahlungen zu leisten hat (BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383).

    Zur gedanklichen Grundlage eines unmittelbaren Erwerbs vom Erblasser gehört folgerichtig auch die Annahme, daß der Erwerb einkommensteuerrechtlich auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückzubeziehen ist (BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383).

  • BGH, 18.04.1984 - IVa ZR 121/82

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung - Umkehr der

    Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß die Auseinandersetzung in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erbfall steht und die Miterben nicht übereinstimmend davon ausgehen, daß das Unternehmen gemeinsam fortgeführt wird (BFHE 121, 39; 130, 42; Schmidt a.a.O. Anm. 122 ff.).

    Wird der Gegenstand alsdann in das Privatvermögen des weichenden Erben überführt, so entsteht in dessen Person - und nicht beim Erblasser oder bei dem das Unternehmen fortführenden Erben - ein zu versteuernder, nicht begünstigter Entnahmegewinn gemäß §§ 4 Abs. 1 Setz 1 und 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (BFHE 96, 182; 130, 42, 46; Schmidt a.a.O. Anm. 125; Klein/Flockermann/Kühr/Karg, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 2. Aufl. § 16 Anm. 2 c; Esch/Schulze zur Wiesche, Handbuch der Vermögensnachfolge 2. Aufl. Rdn. 316; Kapp/Ebeling a.a.O. III 472; Schulze zur Wiesche DStR 1975, 147, 153 f.; Mittelbach DStR 1981, 404, 407; dazu kritisch: Keuk StuW 1973, 74, 80 ff., insbes. 83; Stöcker WM 1981, 570, 575).

    Die Entnahme kann daher auch nicht im Rahmen einer einheitlichen Gewinnfeststellung für das Unternehmen oder die Erbengemeinschaft in Ansatz gebracht werden (BFHE 130, 42, 47 = BStBl 1980 II 383, 386).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 21/03

    Entnahme bei Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

    Als solche besonders gelagerten Fälle einer mittelbaren Entnahme hat der BFH etwa den Erbfall angesehen (BFH-Beschluss in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168), der dann zu einer Zwangsentnahme des Sonderbetriebsvermögens beim Erblasser führt, wenn dessen Erben nicht in die Gesellschafterstellung nachrücken (Senatsurteile vom 24. April 1975 IV R 115/73, BFHE 115, 495, BStBl II 1975, 580, und vom 7. Februar 1980 IV R 178/76, BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383).
  • BFH, 06.02.1987 - III R 203/83

    Zur Erbauseinandersetzung über ein Grundstück, das vom erwerbenden Miterben

    Soweit der BFH mit dieser einkommensteuerrechtlichen Einordnung der Erbauseinandersetzung als unselbständigen Teil des Erbfalls von den zivilrechtlichen Vorgaben abgewichen ist, sieht er den Grund darin, daß im Einkommensteuerrecht eine wertende Betrachtungsweise zur angemessenen Behandlung der unterschiedlichen, mit einer Erbauseinandersetzung verbundenen Rechtsvorgänge erforderlich sei (Entscheidungen vom 7. Februar 1980 IV R 178/76, BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383; vom 23. Juli 1980 I R 43/77, BFHE 131, 351, BStBl II 1981, 19, und in BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380).

    Dies habe seinen Grund darin, daß die Erbauseinandersetzung von Betriebsvermögen wegen des möglichen Anfalls von Veräußerungsgewinnen (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 100, 360, BStBl II 1971, 87; vom 8. September 1971 I R 191/69, BFHE 103, 175, BStBl II 1972, 12; vom 18. Juli 1972 VIII R 17/68, BFHE 106, 436, BStBl II 1972, 876; vom 8. August 1973 IV R 133/68, BFHE 110, 509, BStBl II 1974, 84; vom 4. Dezember 1974 I R 149/72, BFHE 114, 364, BStBl II 1975, 295; vom 15. Oktober 1975 I R 146/73, BFHE 117, 169, BStBl II 1976, 191; vom 10. Dezember 1975 I R 133/73, BFHE 118, 304, BStBl II 1976, 368; vom 2. Dezember 1976 IV R 115/75, BFHE 121, 39, BStBl II 1977, 209, und vom 9. Februar 1984 IV R 136/81, nicht veröffentlicht) oder Entnahmegewinnen (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 96, 182, BStBl II 1969, 614; vom 5. August 1971 IV 243/65, BFHE 103, 345, BStBl II 1972, 114; in BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383, und in BFHE 131, 351, BStBl II 1981, 19) einer besonderen Betrachtung bedürfe.

  • BFH, 09.07.1985 - IX R 49/83

    Einkommensteuerliche Behandlung der Erbauseinandersetzung über Privatvermögen

    Ob sie auf einer Teilungsanordnung des Erblassers oder auf einem freiwilligen Entschluß der Miterben beruht, ist für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung unerheblich (vgl. BFH- Urteile vom 26. Juli 1963 VI 334/61 U, BFHE 77, 435, BStBl III 1963, 480; vom 24. April 1974 IV R 115/73, BFHE 115, 495, BStBl II 1975, 580; vom 2. Dezember 1976 IV R 115/75, BFHE 121, 39, BStBl II 1977, 209; vom 7. Februar 1980 IV R 178/76, BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383; vom 26. März 1981 IV R 130/77, BFHE 133, 271, BStBl II 1981, 614, und vom 19. Mai 1983 IV R 138/79, BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380, jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
  • BFH, 14.06.1988 - VIII R 252/82

    Schuldzinsen bei Erwerb eines Anwartschaftsrechts auf die Nacherbschaft keine

    Demgegenüber müsse der Gesichtspunkt zurücktreten, daß der Erwerb im Rahmen der Erbauseinandersetzung über ein zum Nachlaß gehöriges gewerbliches Unternehmen oder den Anteil an einer Personengesellschaft nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 7. Februar 1980 IV R 178/76, BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383) als unentgeltlicher Erwerb anzusehen sei, der beim übernehmenden Miterben nicht zu Anschaffungskosten führe.
  • BFH, 13.12.1990 - IV R 107/89

    Zur Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft bei einfacher

    In der bisherigen Rechtsprechung zu den einkommensteuerlichen Folgen des Erbfalls und der Erbauseinandersetzung ist allerdings angenommen worden, daß ein in die Auseinandersetzung einbezogener Gesellschaftsanteil mit dem Erbfall unentgeltlich auf den fortführenden Erben übergegangen sei (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Februar 1980 IV R 178/76, BFHE 130, 42, BStBl II 1980, 383).
  • BFH, 28.01.1987 - I R 85/80

    Entgeltlicher Erwerb - Anschaffungskosten - Miterbe - Erwerb von

  • BFH, 19.05.1983 - IV R 138/79

    Darlehnszinsen - Erwerb eines Kommanditanteils - Erbauseinandersetzung -

  • BFH, 19.02.1981 - IV R 112/78

    Zusage eines Ruhegeldes - Pflichtteilsanspruch - Rückstellungsbildung -

  • BFH, 29.07.1981 - I R 2/78

    Einzelunternehmer - Teilbetrieb - Veräußerungsgewinn - Tarifbegünstigung - Stille

  • BFH, 31.01.1985 - IV R 58/82

    Voraussetzungen der Umwandlung einer privaten Wertausgleichsschuld in eine

  • BFH, 31.01.1985 - IV R 123/81

    Voraussetzungen der Zurechnung von Wertausfallschulden eines Miterben zum Erbfall

  • FG Hamburg, 31.08.1992 - V 181/90
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